Rahmenkleingartenordnung
des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.
(Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 15. November 2019)
Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichter- werbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärt- nerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betäti- gung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhal- ten (Anlage 1). Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, Natur- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brand- schutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflich- tet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbar- schaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirt- schaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In
geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss (Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln), sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturfüh- rung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Misch- kulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Grün- den nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke,
Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten .
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände ein- zuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen (Anlage 3).
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt 5.2)
2.4 Schutz der heimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.
2.5 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmit- teln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzen- schutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflä- chen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzen- schutz sind.
Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verbo- ten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbe- kämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchs- tens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauern- den Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grund- sätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die nachfol- gend unter 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 genannten Baulichkeiten.
Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Garten- lauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG.
3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlau- ben und anderer Baukörper in den KG richtet sich nach § 3
BKleingG sowie der o.g. Regelung unter 3.1 und erfordert die schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst, mit entspre- chender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden.
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die Sächsische Bauordnung.
Weitere Festlegungen, wie Fundamente, Außenmaße und Dachformen der Laube, obliegen dem Zwischenpächter, der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann.
Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt.
3.3 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entschei- det der Kleingärtnerverein. Regenwasser ist grundsätzlich als Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regen- fässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Neubau von Abwasseranla- gen im KG ist verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.
3.4 Gewässerrandstreifen
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei An- pflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer bzw. Böschungs- oberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem.
§ 34 BauGB im Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.
Weitere sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebende Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3.5 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Ge- wächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschrei- ten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzab- stand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.6 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m² ein- schließlich flachen Randbereich zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunst- stoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtner- vereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größen- angaben weiter einschränken.
Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
3.7 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärt- nervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.
3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen (u. a.
Bienenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung ste- henden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen.
Feuerschalen und transportable Grills sind i.d.S. keine Feu- erstätten, Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu regeln.
3.9 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebe- scheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
3.10 Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Be- stimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckent- sprechend genutzt werden können.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärt- nerischen Nutzung. Soweit jedoch in der Kleingartenanlage vor dem 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, gelten
die Bestimmungen des § 20 a Punkt 7 BKleingG. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhal- tung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
4.2 Bienen
Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des Vorstan- des zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsul- tieren.
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.
5.2 Grenzgestaltung
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgren- zung der Einzelgärten in der KGA durch den Verein beschlos- sen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m
nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbe- grenzung gilt maximale Höhe von 2,00 m.
Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zustän- digen Kommunalbehörde abzustimmen.
5.3 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
5.4 Gemeinschaftswege und -flächen
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hinder- nisse entstehen. Das Lagern von Geräten,
Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist aus- reichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benut- zung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG oder den dafür ausgewiesenen Stellflächen abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestab- stand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerk- samkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohl- pflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich.
Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelun- gen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten. Sammelgru- ben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden.
Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kom- munalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu entnehmen.
Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Ma- terialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
6.3 Verbrennen
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelres- te u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu verbrennen, ist generell verboten. Gemäß Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustim- mung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.
6.4 Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente
mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden
zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sicht- schutz o.ä. zu verwenden
im KG zu lagern oder zu vergraben in Verkehr zu bringen
Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Ar- beitsleistungen zu erbringen, die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest. Er hat sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederver- sammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für
alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und
seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
7.2 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andere Person und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unver- meidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbe- lästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).
7.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt.
Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursach- ten Schäden.
7.4 elektronische Überwachungseinrichtungen Es ist nicht gestattet
das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.
Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen
entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.
7.5 Pflichten des Pächters Der Pächter ist verpflichtet,
allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflich- tungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
7.6 Vertragswidriges Verhalten
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidri- gem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus der Rahmenklein- gartenordnung in Bezug auf öffentliche Flächen in der KGA oder anliegende Flächen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
8. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung am 06.11.2009 und die 2. Änderung am 15.11.2019 durch den Gesamtvorstand des LSK beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2020 nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entspre- chender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingar- tenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus den Änderungen der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Führen Änderungen dieser Ordnung dazu, dass bisher zuläs- sige Sachverhalte unzulässig werden, können die Verbände Übergangsregelungen beschließen.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenstän- dig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. Dresden, 15. November 2019
Anlage 1
Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes
Vorbeugende Maßnahmen
Förderung der ökologischen Vielfalt
Standortwahl: Soweit es möglich ist, sollte für die jeweiligen Kulturpflanzen der passende Standort gewählt werden. Die Standorteignung der Kulturen muss vor der Pflanzung bzw. Aussaat geprüft werden. Arten- und Sortenbeschreibungen helfen weiter.
Bodenpflege und Bodengesundheit: Bodenbearbeitung dient der Verbesserung der Bodendurchlüftung, des Wasserhalte- vermögens, der Bodenerwärmung, der Lockerung und der Einarbeitung organischen Materials.
Pflanzenauswahl: Verwendung robuster, toleranter und resistenter Arten und Sorten, Anbau zur richtigen Zeit (frühe & späte Sorten), Nutzung von hochwertigem, zertifiziertem, gesundem Saat- und Pflanzgut
Fruchtfolge & Mischkultur: Beim Anbau von z. B. Kartoffeln, Tomaten, Erdbeeren, Kohlarten und anderer Gemüsearten soll möglichst ein langer Zeitraum zwischen einem Nachbau von Arten der gleichen Pflanzenfamilie auf der gleichen Fläche liegen (Fruchtfolge), um den Befall durch im Boden lebende Schadorganismen zu minimieren. Auch der Anbau von Unter- saaten oder Mischkulturen kann den Infektionsdruck reduzieren.
Düngung und Bewässerung: Ersetzen der Nährstoffe, die dem Boden durch regelmäßige Aberntung entzogen werden sowie Erhaltung und Verbesserung günstiger Bodeneigenschaften (Bodengefüge, Humusgehalt, Bodenleben) durch Zufuhr von organischer Substanz. Die Belastung von Boden und Grundwasser durch zu hohe Nährstoffgaben ist zu vermeiden. Eine bedarfsgerechte Bewässerung ist zu garantieren, diese fördert die Pflanzengesundheit.
Bekämpfende Maßnahmen
Richtige Diagnose von Krankheiten und Schädlingen: Helfen können Gartenfachberater von Verein und Verband, Berater der Pflanzenschutzbehörden oder sachkundige Verkäufer in Industrie und Handel. Viele Hersteller von Pflanzenschutzmit- teln bieten Endverbrauchern den Service an, befallene Pflanzenproben zu untersuchen. Sie erstellen Diagnosen und geben Behandlungsempfehlungen.
Physikalische Pflanzenschutzmaßnahmen: Absammeln (Raupen, Käfer, Schnecken), Zerdrücken & Abspülen (Eier von Schadschmetterlingen oder Blattläuse), Aufsammeln kranker Früchte, Insekten- und Vogelschutznetze, Drahtgeflecht z. B. gegen Wühlmäuse, Kaninchen und Hasen, Leimringe gegen Frostspanner, Thermische Verfahren
Biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen: Leimtafeln (Gelb- oder Blautafeln), Fraßlockstoffe und Köder, Pheromone (zur Verwirrung, Fallen zur Flugüberwachung bzw. zum Abfangen kleinerer Populationen). Durch den Einsatz von Monito- ring-Fallen kann gezielt der korrekte Zeitpunkt zur Bekämpfung ermittelt werden.
Biologische Pflanzenschutzmaßnahmen: Einsatz von Raubmilben, Schlupfwespen, Nematoden. Dieses Verfahren hat sich vor allem bei Schädlingen wie Weißen Fliegen, Spinnmilben, Blattläusen oder Thripsen in Gewächshäusern bewährt.
Mikrobiologische Schädlingsbekämpfung: Einsatz von Pilzen, Viren und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis) gegen schädigende Insekten.
Pflanzenstärkungsmittel: Unter Pflanzenstärkungsmitteln versteht man gemäß neuer Definition im Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunder- haltung der Pflanzen zu dienen oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. www.bvl.bund.de/pstm.
Grundstoffe: Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU neu eingeführt. Es handelt sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für die Bekämp- fung bestimmter Schaderreger von Nutzen sind.
Das BVL veröffentlicht daher auf seiner Homepage für genehmigte Grundstoffe jeweils ein Datenblatt mit den wichtigsten Inhalten zu deren Anwendung.
Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen: Chemische Pflanzenschutzmittelanwendungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu vermeiden. Daher sollten Anwendungen ohne Vorliegen einer genauen Diagnose, die einen bekämpfungswürdigen Befall durch Schädlinge oder Krankheiten eindeutig feststellt, grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen hiervon sollten nur im Einzelfall nach einer fachkundigen Beratung gemacht werden.
Anlage 2
Verbotene Pflanzen
Zu stark wachsende Gehölze
Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnitt- maßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist nicht gestattet.
Alte, größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.
Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze)
Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae) und Chinaschilf (Miscanthus) sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) und Schlingknöterich (Fallopia baldschuani- ca) in der Parzelle zu pflanzen.
Krankheitsübertragende Pflanzen
Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen.
Birnengitterrost
Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der Gattung „Juniperus“ in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.
Johannisbeersäulenrost
Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkie- fer (Pinus wallichiana).
Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.
Invasive Neophyten
Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungspotential. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verdrängung heimischer Arten durch invasive Arten zu verhin- dern. In Sachsen geht diese Gefahr derzeit insbesondere von folgenden Pflanzenarten aus, daher ist die Kultivierung in der gesamten Kleingartenanlage verboten:
Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential:
Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. x bohemica)
Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera) Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)
Gemeiner Bastardindigo (Amorpha fruticosa) – 3 m hoher Schmetterlingsblütler
Neophyten mit starkem Verbreitungspotential und negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit: Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) – Allergien, Asthma
Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) – phototoxische Wirkung, Brandblasen
Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen
Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten durch Schatten- und Wurzeldruck nicht beeinträchtigt wird. Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.
Anlage 3
Pflanzabstände & Grenzabstände
Gehölze | Pflanzabstand | Grenzabstand |
Kernobst & Steinobst Apfel, Birne, Quitte, Mispel, Aronia, Felsenbirne u.a. Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Sauer- & Süßkirsche u.a. |
|
|
Säulenbäume (Ballerina, Columnar, etc.) | 0,50 m | 2,00 m |
Spindel- oder Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m | 3,00 m | 2,00 m |
Viertel- und Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m | 4,00 m | 2,00 m |
Beerenobst Jochelbeere (Josta) |
2,00 m |
1,00 m |
Johannisbeeren, Stachelbeeren, Maibeeren (Büsche und Stämmchen) |
1,25 m |
1,00 m |
Johannis- & Stachelbeeren (1- bis 3-triebige Spindel am Spalier) |
0,50 m |
1,00 m |
Himbeeren | 0,40 m | 1,00 m |
Brombeeren | 3,00 m | 1,00 m |
Heidelbeeren & Weinreben | 1,00 m | 1,00 m |
Ziergehölze einzelnstehend |
3,00 m |
2,00 m |
in freier Hecke stehend | 1,00 m | 2,00 m |
Formschnitthecken | 0,20 - 0,50 m | 1,00 m |
Die Pflanzabstände stellen die fachlich empfohlenen Mindestabstände dar.
Die Grenzabstände orientieren sich an Aussagen im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz, § 9. Gemessen wird von der Stammmitte des Gehölzes.