Kleingartenordnung (KGO) des Kleingartenvereins  Fortschritt  e.V. Chemnitz – März 2021

 

Auf der Grundlage der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (Beschluss des Gesamtvorstands des LSK vom 15. November 2019), wurde in den jährlichen Mitgliederversammlungen Folgendes beschlossen bzw. festgelegt und ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge:

1. Wege und Einfriedungen
(1) Die Einfriedung des Flurstücks (Außenzaun) wird durch den Verein gepflegt und instandgehalten.
(2) Jeder Pächter hat die an seiner Parzelle angrenzenden Wege bis zur Weg Mitte zu pflegen.
(3) Hecken und grenznah angepflanzte Gehölze dürfen die Breite der Straßen, Plätze, Haupt- und
      Nebenwege sowie die Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigen. Die
      äußere Kante der Randsteine der Haupt- und Nebenwege bildet die Grenze der Hecken.
(4) Für Haupt- und Nebenwege beträgt die Höhe der Hecken i.d.R. 1,40 m.
(5) Die Gemeinnützigkeit fordert die Einsicht in die Gärten.
(6) Die Gemeinschaftswege und -flächen unterliegen nicht der Räum- und Streupflicht. Das Begehen
      erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung übernommen.

2. Kompostierung und Entsorgung
(1) Pflanzliche Abfälle sind eigenverantwortlich durch den Pächter innerhalb seiner Parzelle
      fachgerecht zu kompostieren.
(2) Andere Abfälle wie erkrankte Pflanzen, Hausmüll, Bauschutz, Schrott, Plastik, Sondermüll (Asbest)
     sind gemäß geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen fachgerecht durch den 
     Pächter zu entsorgen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der
     Pächter selbst entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen
     verantwortlich.
(3) Ablagerungen von Kompost und Abfällen jeglicher Art außerhalb der Parzellen
      (Gemeinschaftsanlagen und -flächen bzw. angrenzenden Flurstücken) ist nicht zulässig.

3. Elektroenergie- und Wasserversorgung

3.1 Elektroenergie
(1) Die Elektroenergieversorgung wird vom Verein bis zum verplombten Sicherungskasten
      gewährleistet.
(2) Die Mastsicherungsstärke beträgt 16 A. Der freie Zugang zum Sicherungskasten bzw. Mast ist zu
      gewährleisten.
(3) Für weitere Installationen ist der Pächter verantwortlich.
(4) Die Sicherungsstärke am Unterzähler darf 10 A und 13 A nicht überschreiten.
(5) Elektroinstallationsarbeiten durch Fachfirmen sind dem Vorstand anzuzeigen.
(6) Schäden an den Elektroinstallationen sind sofort dem Vorstand zu melden.

3.2 Wasser
(1) Die Wasseranlagen werden durch den Verein bis zum Standrohr, erstes Absperrventil
     (Übergabestelle) gewartet und je nach Wettersituation (Entscheidung – Vorstand) im Zeitraum von
     Ende April bis Mitte Oktober betrieben.
(2) Nachfolgende Wasserleitungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Für die Instandhaltung der
     Wasserleitung bis zum Wasserhahn ist der Pächter eigenverantwortlich. Werden durch zusätzliche
   Anschlüsse oder Einleitungen andere Pächter benachteiligt, kann der Vorstand die Anlage stilllegen.
(3) Schäden und Tropfstellen an der Wasserversorgung (-anlage) sind sofort dem Vorstand zu
      melden.
(4) Regenwasser ist grundsätzlich als Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne,
      Regenfässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
(5) Spül- und Waschmaschinen dürfen in der Parzelle nicht installiert und betrieben werden.

3.3 Ablesung und Abrechnung
(1) Die Ablesung der Zählerstände von Elektroenergie und Trinkwasser erfolgt im Zusammenhang              mit dem Stilllegen der Trinkwasseranlage. Anlassbezogene Ablesungen regelt der Vorstand.
(2) Die Abrechnung von Elektroenergie und Trinkwasser erfolgt nach Erhalt der Rechnung des                     Versorgers und die Jahresrechnung an die Pächter wird im Dezember des lfd. Jahres bzw. im                 Januar des Folgejahres erstellt.

4. Bebauung in Parzellen

4.1. Gewächshaus
(1) Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes bis zu einer Fläche           von 12 m² und einer Höhe von 2,50 m errichtet werden.
(2) Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht                              beeinträchtigt werden.
(3) Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

4.2. Feucht-Biotop und Gewässerrandstreifen
(1) In der Parzelle ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von                        höchstens 8 m² ein- schließlich flachen Randbereich zulässig. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m                    begrenzt.
(2) Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen               (Ufer bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gemäß § 34 BauGB im        Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.

4.3. Badebecken
(1) Transportable Badebecken mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe         von 50 cm sind statthaft. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein,                     gemessen vom Beckenboden.
(2) Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

4.4. Betreiben und Umgang von Feuerstätten
(1) Feuerschalen und transportable Grills sind keine Feuerstätten.
(2) Die Aufstellung und Betrieb sind unter Beachtung der Brandschutzrechtlichen Regelungen                      gestattet.
(3) Die Nachbarzellen dürfen davon nicht beeinträchtigt werden.

4.5. Rückbau / Beseitigung
(1) Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis          errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurück zubauen.

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Persönliche Arbeitsleistungen
(1) Die Höhe der zu leistenden Arbeitsstunden und die Umlage für nicht geleistete Pflichtstunden                werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

5.2 Hunde
(1) Für Hunde besteht außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Verunreinigungen, die durch die Tiere             verursacht werden, sind sofort zu beseitigen. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 4, 5 in Verbindung              mit 15 Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz (Tierhaltung, Verunreinigung und Ahndung).
(2) Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA prinzipiell nicht in der Parzelle oder der             Laube verbleiben.
(3) Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet der Halter bzw. der die tatsächliche Gewalt über das            Tier ausübt.

5.3 Ruhezeiten
(1) In der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres gelten täglich folgende                    absolute Ruhezeiten:
     12:30 Uhr bis 14:30 Uhr (Mittag) und 22:00 Uhr bis 07:30 Uhr (Nacht)
(2) Das Betreiben von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten ist in den Zeiten
      Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 19:00 Uhr
      Sonnabend: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14.30 Uhr bis 17:00 Uhr
      gestattet und auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Organisierte Arbeitseinsätze (Pflichtstunden) beginnen am Sonnabend 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr.
(4) An Sonn- und Feiertagen ist das Betreiben von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten nicht
      gestattet.

5.4 Haftung und Verhalten
(1) Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste an
     gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden. Jeder Schaden ist
     dem Vorstand anzuzeigen.

5.5 Fahrzeuge aller Art
(1) Das Befahren der Gemeinschaftswege und -flächen mit Kraftfahrzeugen (Kfz) ist untersagt.
(2) Ausnahmen bilden die Toröffnungszeiten gemäß Punkt 5.6 Abs. (1) und die genehmigten
      personengebundenen Ein- und Ausfahrtsberechtigungen, diese Berechtigung ist jährlich neu zu
      beantragen.
(3) Sondergenehmigungen, (einmalige Genehmigung) für Handwerksbetriebe,
      Baumaterialientransport usw. sind bei Bedarf rechtzeitig beim Vorstand zu beantragen.
(4) Die Genehmigungen sind gut sichtbar und für jeden kontrollierbar am jeweiligen Kfz anzubringen.
(5) Innerhalb der KGA besteht generelles Parkverbot. Begründete Ausnahmen regelt der Vorstand.
(6) Das Parken von Kfz ist nur auf den ausgewiesenen Flächen (Parkplätze Augustusburger-/
      Eubaerstraße) erlaubt.
(7) Die Parkplatz-Tore sind nach dem Ein- bzw. Ausfahren grundsätzlich zu verschließen.
(8) Radfahren und E-Bikes-Fahren ist in Schrittgeschwindigkeit nur auf den Hauptwegen gestattet.

5.6 Toröffnungszeiten
(1) Die Tore der Hauptwege sind vom 1. bis 30. April und 01. bis 31. Oktober eines Jahres zur Ein- und
      Ausfahrt geöffnet.

Der Vorstand

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